Wandern in Monheim

Die Beitragspflicht für Geschossflächen ergibt sich aus den entsprechenden Beitragssatzungen

z.B. § 5 Abs. 2 u. 3 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgung (BGS-WAS) und zur Entwässerung (BGS-EWS) und sieht in der Regel wie folgt aus:
  

  • Grundsatz: Jedes Gebäude ist in allen Geschossen nach den Außenmaßen pflichtig. Die beitragsrechtliche Geschossfläche ist somit nicht mit der Wohnfläche und Geschossflächenberechnung lt. Baurecht/-antrag vergleichbar.
      
  • Evtl. Ausnahmemöglichkeiten (sofern die jeweiligen Satzungen diese vorsehen) bestehen für:
    • Dachgeschosse: Sie werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind.
    • Gebäude und selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss auslösen oder nicht angeschlossen werden dürfen und tatsächlich auch nicht angeschlossen sind.

Aufgrund immer häufiger auftretender Fragen zu den Gebäuden und selbständigen Gebäudeteilen, die evtl. beitragsfrei sein könnten, werden nachfolgend die wesentlichsten Kriterien zur Prüfung der Voraussetzungen für eine Beitragsfreiheit aufgelistet und eine Erklärung bzw. ein Antrag auf Nichtheranziehung von Geschossflächen zum Beitrag als Download bereitgestellt.

In diesem Zusammenhang bitten wir zu beachten, dass ohne ein zweifelsfreies Vorliegen der Voraussetzungen eine Beitragsfreiheit zur Gleichbehandlung aller Beitragsschuldner ausgeschlossen werden muss.

  

Die wesentlichsten Kriterien zur Prüfung der Voraussetzungen einer evtl. Beitragsfreiheit für ein Gebäude bzw. einen selbständigen Gebäudeteil (nach aktuell rechtlich gefestigten Grundlagen)

  • bauliche und funktionale Selbständigkeit (des Gebäudes/-teils),
  • kein Anschluss bzw. keine Anschlussmöglichkeit im Gebäude/-teil und
  • kein Bedarf (nach Anschluss)

   

Diese werden nun nachfolgend etwas detaillierter erläutert:  

  

1. Gebäude oder selbständiger Gebäudeteil:

erfordert -im Gegensatz zu einem bloßen Raum- die:

  • bauliche Selbständigkeit
    • als freistehendes bzw. eigenständiges Gebäude mit grds. abschließbarem Zugang von außen (und nicht nur Zugang von außen über oder gemeinsam mit einem anderen Gebäudeteil)
    • oder als nicht in einen anderen Gebäudeteil integrierten, baulich selbständig funktionierenden Gebäudeteil mit:
      • Abtrennung zu anderen Gebäuden/ Gebäudeteilen durch massive Wände mit Brand-/ Außenwand-Charakter oder zumindest vergleichbare Türen, Fenster, usw.
      • und eigenem Zugang über eine (abschließbare) Tür oder ein Tor:
           - mit Brandschutz-/ Außentür-Charakter (nicht nur Zimmer-/ Innentür)
           - von außen oder über einen anderen (ebenfalls selbständigen) beitragsfreien Gebäudeteil
    ... lt. Plan oder Skizze
     
  • und funktionale Selbständigkeit, da
    • die baurechtliche Möglichkeit
    • und die tatsächliche Nutzung 
    des Gebäude/-teils (vgl. spätere Erläuterungen) nicht zum typ. Funktionieren anderer Gebäude/-teile erforderlich ist und auch keine funktionale Zugehörigkeit bzw. Verbindung zu diesen besteht.

   

2. Kein tatsächlicher Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung bzw. Entwässerung

im zu beurteilenden Gebäude/-teil - das bedeutet:

  • entweder befindet sich keine Möglichkeit bzw. Installation(svorbereitung) zum Anschluss im zu beurteilenden Gebäude/-teil
    => In den Räumen sind keine Leitungen oder Rohre vorhanden bzw. sichtbar und auch nicht (ohne größere bauliche Maßnahmen) direkt z.B. über Luken, Klappen, Lücken/ Aussparungen (in der Wand) oder sonstige Zugänge/-griffsmöglichkeiten erreichbar.

  • oder es besteht keine Verbindung zwischen evtl. im Gebäude/-teil (noch) vorhandenen Leitungen/ Rohren zur jew. öffentlichen Einrichtung
    => z.B. Abtrennen/ Kappen der Zu- bzw. Ableitung außen, vor dem Gebäude/-teil
     

 

3. Kein objektiver Anschlussbedarf nach Wasser/ Kanal im zu beurteilenden Gebäude/-teil:

  • nach der baurechtlich, höchstzulässigen Nutzungsmöglichkeit (z.B. lt. Bauplan),
  • nach der tatsächlichen Funktion oder Nutzung,
    Bei Geltendmachung einer evtl. Beitragsfreiheit ist zwingend die konkrete tatsächliche Nutzung zweifelsfrei, vollständig u. ausreichend detailliert zu erläutern. Bei Lagerhallen ist zusätzlich der Ablauf der zugehörigen Kommissionierung (Vor-/ Nachbereitung v. Versand/ Transport, Zusammenstellung u. Ver-/ Entpackung) zu beschreiben. Hierbei ist auch zu schildern, wo, wie und in welchem zeitlichen Umfang bzw. in welcher Häufigkeit (Umschlag- bzw. Lagerzeiten der jeweils gelagerten Waren/ Produkte) diese erfolgt und welche Personen (z.B. eigene Mitarbeiter oder externe Firmen) in welchem zeitlichen Ausmaß dafür zuständig bzw. vorgesehen sind.

  • nach den Vorgaben anderer Bestimmungen (wie z.B. Brandschutz/-nachweis),
    z.B. kein Erfordernis zur Nutzung der öffentlichen Wasserversorgung, um eine ggf. nötige Löschwasserversorgung gemäß des vom Planer bzw. Bauvorlageberechtigten erstellten Brandschutznachweises (als Grundlage für eine beantragte Baugenehmigung) gerecht werden zu können [Fragen Sie hierzu am besten Ihren Ersteller des Bauantrags/-plans, den sog. "Bauvorlageberechtigten".]
     
  • und nach dem Aufenthalt (von Menschen oder Tieren).
    Das bedeutet, dass o.g. Gebäude/-teil
    • überhaupt nicht bzw. nie zum Aufenthalt von Menschen (Wohnen, Arbeiten, ...) oder Tieren (z.B. Stall) bestimmt ist und dafür auch tatsächlich nicht genutzt wird
    • oder dies nur in sehr geringem zeitlichen Umfang bzw. ausnahmsweise erfolgt. In diesen Fällen ist aber zwingend die Dauer (regelmäßiger, durchschnittlicher Aufenthalt in Stunden pro Tag) anzugeben.

 

Hinweise

  • Da das Beitragswesen stark von der Rechtsprechung geprägt wird, können Änderungen von der derzeitigen Beurteilung nicht ausgeschlossen werden.

  • Die Geschossflächen werden in unregelmäßigen Abständen auf Ihre Aktualität bzw. Erfüllung der o.g. Voraussetzungen geprüft. In diesem Zusammenhang sind kurzfristige, unangemeldete Ortseinsichten denkbar.
       
  • Nutzen Sie jede Festsetzung oder sonstige Mitteilung des Grundstücks- und Geschossflächenbestandes um zu prüfen, ob dieser evtl. nicht mehr der (geänderten) tatsächlichen Situation entspricht. Nachdem die Flächen für spätere Veranlagungen in der Regel nur aus dem fortgeschriebenen Datenbestand entnommen werden und evtl. früher erfolgte Aufmaße oder Berechnungen lt. Bauplänen nicht mehr zeitgemäß sein könnten, legen wir Ihnen nahe, die Maße und Zuordnung zu pflichtigen Flächen auch hinsichtlich evtl. geänderter Beurteilungen zu prüfen. So war z.B. nach früheren Maßstäben jeder Gebäudeteil pflichtig, der "trockenen Fußes" von einem pflichtigen Gebäude aus erreicht werden konnte. Hier hat sich jedoch die Rechtsprechung zwischenzeitlich mehrmals massiv geändert. Prüfen Sie daher in Ihrem eigenen Interesse, ob u.a. die oben angeführten Grundlagen bei Ihnen evtl. zu einer anderen beitragsrechtlichen Wertung führen könnten. Insbesondere zu diesem Zweck veröffentlichen wir die jeweils aktuell geltenden Veranlagungsgrundsätze und viele ergänzende Informationen möglichst zeitnah auf unseren Seiten (siehe z.B. oben).

 

 

Ihr Steuer-/ Abgabenamt (FB5) der Verwaltungsgemeinschaft Monheim

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