Wandern in Monheim

Bauwasser/ -pauschale:

Was ist "Bauwasser" und wie erfolgt die Abrechnung?

Solange der Hausanschluss für ein Grundstück nicht fertiggestellt bzw. der nötige, amtliche Wasserzähler noch nicht (im Gebäude oder ersatzweise in einem frostsicheren Schacht) dauerhaft installiert ist, kann die aus der öffentlichen Wasserversorgung bezogene Menge nicht ordnungsgemäß ermittelt werden.

Da aber bereits während der Bauphase Wasser benötigt wird, stellt das zuständige Wasserwerk bzw. der Bauhof der Kommue für die Zeit der Errichtung von Gebäuden einen speziellen "Bauwasseranschluss" auf Anfrage her.

Die Gebühren für das darüber bezogene Wasser werden nur pauschal verrechnet. Mit der sog. "Bauwasserpauschale" sind dabei die Kosten für die Herstellung des Bauwasseranschlusses sowie die Bereitstellung und die tatsächlich entnommene Menge des (Bau-) Wassers abgegolten. Sie ist für die gesamte Zeit der Bezugsmöglichkeit gemäß der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung (BGS-WAS) festzusetzen. Dabei ist alleine der Zeitraum für die sog. Bereitstellung des Bauwasseranschlusses (bis zum Einbau des amtlichen Zählers im Gebäude mit Vollendung der reinen Bautätigkeit) entscheidend - aber nicht, ob und und wieviel Wasser dafür tatsächlich verbraucht wurde. Bitte veranlassen Sie daher in Ihrem eigenen Interesse -mit Abschluss Ihrer Bautätigkeit- einen zeitnahen Einbau des Wasserzählers durch das zuständige Wasserwerk.

Das Nehmen eines Bauwasseranschlusses (ohne Wasserzähler) bzw. die bloße pauschale Verrechnung der Wassergebühren ist dabei nur für einen sehr begrenzten Zeitraum zulässig. So wurde u.a. zuletzt vom zuständigen Gremium in Monheim festgelegt, dass ein Bauwasseranschluss grundsätzlich nur längstens für 1,5 Jahre ab der Herstellung zuzugestehen ist.

Spätestens nach Ablauf dieser maximalen "Zeit der reinen Bautätigkeit" ist der Wasserbezieher verpflichtet, eine Wasseruhr (vom jeweils zuständigen Wasserwerk bzw. den hierfür Beauftragten des öffentlichen Wasserversorgers) im Gebäude einbauen zu lassen und für den Fall, dass das Wohnhaus noch nicht bezogen ist, den Wasserzähler vor Frost zu schützen. Die Kosten für eine Beschädigung der Wasseruhr (z.B. durch ein Aufgefrieren im Winter) und jeder damit verbundene Aufwand (z.B. des Wasserwerks) sind vom jeweiligen Grundstückseigentümer zu erstatten.

Sollte zum Ende der maximalen Bezugsdauer von Bauwasser letztendlich -wider Erwarten- noch kein Einbau eines Wasserzählers erfolgen (können), wird die Wasserzufuhr zum Grundstück eingestellt und die Bauwasserpauschale verrechnet. Bei evtl. (später) erneutem Bedarf für einen Bauwasseranschluss, z.B. infolge der (Wieder-) Aufnahme der Bautätigkeit gilt dieser als neuer Bauwasseranschluss und wird entsprechend den Kosten in der Satzung (BGS-WAS) verrechnet.

 

Ihr Steuer-/ Abgabenamt (FB5) der Verwaltungsgemeinschaft Monheim

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