Häufig gestellte Fragen (FAQ) und Grundlagen ... zu den Umlagen:
Neben den allgemeinen Fragen und Grundlagen zum Abgabenrecht/-wesen finden Sie nachfolgend spezielle Antworten zu Umlagen:
Warum werden Umlagen erhoben bzw. was soll damit finanziert werden?
Umlagen werden erhoben, soweit spezialrechtliche Grundlagen solche vorsehen. Sie stellen als Abgaben im Sinne von Art. 10 Nr. 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) ein sog. "besonderes Entgelt" für von der Gemeinde erbrachte Leistungen dar.
Gemäß den allgemeinen Grundsätzen zum Abgabenrecht sowie zur Einnahmenbeschaffung der Gemeinden (in Bayern) ist dabei die Einnahme für eine Leistung, die nicht der Allgemeinheit im gleichen Rahmen bzw. Umfang einen Vorteil verschafft, vorrangig durch ein besonderes Entgelt gemäß Art. 62 Abs. 2 Nr. 1 Gemeindeordnung (GO) und erst im Übrigen, also nachrangig aus allgemeinen Einnahmen wie z.B. den Steuern (Nr. 2) zu beschaffen. Hier gilt "vereinfacht gesagt": Wer mehr (als die Allgemeinheit) von der Gemeinde/ Allgemeinheit erhält, muss mehr dafür zahlen [vgl. "Äquivalenzprinzip" und allgemeine Grundsätze im Rahmen der Finanzierung und Haushaltsbewirtschaftung der öffentlichen Verwaltung, insbesondere lt. o.a. staatlicher Vorschriften für die bayerischen Gemeinden]. Diesen Grundsätzen wird u.a. die Erhebung von Umlagen gerecht.
Einzelne Umlagen, die in der VG Monheim vom Steuer-/Abgabenamt (FB5) festgesetzt werden:
"Feld- und Waldwege - Umlage" (FWU)
= Umlage der nicht anderweitig gedeckten Aufwendungen aus der gemeindlichen Baulast an öffentlichen Feld- und Waldwegen in Tagmersheim (kurz: FWU - Feld-/Waldwegeumlage):
Die gesetzliche Regelung in Art. 54 Absatz 3 des Bayerisches Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) sieht diese Umlage als besonderes Entgelt zur (vorrangigen) Einnahmenbeschaffung vor. Nach den oben erläuterten Grundsätzen erhebt daher die Gemeinde Tagmersheim die FWU als Abgabe im Sinne des Art. 10 Nr. 2 KAG.
Hintergrund: In der Gemeinde Tagmersheim werden die öffentlichen Feld- und Waldwege für die Gemarkung Tagmersheim nicht -wie sonst eher in anderen Kommunen praktiziert- von der Jagdgenossenschaft gebaut und bewirtschaftet. Somit verbleibt diese Aufgabe und Finanzierung des damit verbundenen Aufwands allein bei der Gemeinde. Diesen öffentlichen Ausgaben der Gemeinde/ Allgemeinheit und somit letztendlich allen Bürgern/-innen stehen leider keine anderweitigen Ersätze bzw. Kostendeckungen gegenüber. Daher muss gemäß o.a. Grundlagen zur Einnahmenbeschaffung geprüft werden, ob evtl. neben der Allgemeinheit ein bestimmter Personenkreis objektiv einen erhöhten Vorteil am Bau und Unterhalt der öffentlichen Feld- und Waldwege haben könnte und somit vorrangig zur Deckung der Ausgaben heranzuziehen ist.
Gemeindeanteil: Nachdem Feld- und Waldwege -ähnlich wie Straßen und Gehwege- auch der Allgemeinheit/ Öffentlichkeit bzw. dem allgemeinen Verkehr dienen, wird ein Anteil von 25% der grds. umlagefähigen Aufwendungen vorab auf die Gemeinde/ Allgemeinheit verteilt und aus dem allgemeinen Gemeindehaushalt (wie z.B. aus der Grundsteuer) finanziert. Das bedeutet, dass auch jeder Umlagenpflichtige -wie jeder andere im Bereich der "allgemeinen, öffentlichen Nutzung/ Inanspruchnahme(möglichkeit)"- von einer Finanzierung aus den allgemeinen Finanzmiteln der Kommune profitiert.
Umlagenfestsetzung: Somit werden letztlich nur 75% der insgesamt umlagefähigen Kosten -gemäß gesetzlicher Bestimmung- auf die Grundstückseigentümer verteilt, die für Ihre tatsächliche Nutzung oder zumindest objektiv höherwertige Nutzungsmöglichkeit (z.B. Zufahrt zur Bewirtschaftung) einen höheren, als den allgemeinen Vorteil aus dem -durch die Gemeinde/ Allgemeinheit finanzierten- Bau und Unterhalt von öffentlichen Feld- und Waldwegen erzielen. Dieser "besondere, erhöhte Vorteil" wird entsprechend der Bestimmung in Art. 54 BayStrWG durch die "Feld-/Waldwege- Umlage" als besonderes Entgelt abgeschöpft bzw. per Abgabenfestsetzung gezielt an die Grundstückseigentümer verrechnet.
Ihr Steuer-/ Abgabenamt (FB5) der Verwaltungsgemeinschaft Monheim