MwSt-Reduzierung vom 01.07. bis 31.12.2020 (wg. Corona): Informationen des Steueramtes
Am 29. Juni 2020 wurde das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet und die Umsatzsteuer für den Zeitraum vom 01. Juli bis 31. Dezember 2020 von 19% auf 16% sowie von 7% auf 5% reduziert. Zwischenzeitlich liegen nun auch das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur Ausführung der befristeten Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 01. Juli 2020 sowie die schriftliche Stellungnahme nach Abstimmung unseres kommunalen Spitzenverbandes, des Bayerischen Gemeindetags mit allen beteiligten Stellen vor. Daher fassen wir nun nachstehend die -vorläufigen- Grundlagen zusammen, die voraussichtlich im Bereich des Steueramtes für die Verwaltungsgemeinschaft und ihre Mitglieder/ Gemeinden Anwendung finden:
Allgemein: (nur) Zeitpunkt der Leistungserbringung ... entscheidend für anzuwendenden MwSt-Satz
Entscheidend für die Frage, welcher Steuersatz zur Anwendung kommt, ist allein der Zeitpunkt, an dem der Umsatz ausgeführt wird, also die Leistung erbracht wird (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 3 Umsatzsteuergesetz/ UStG und Rz. 4 des o.a. BMF-Schreibens vom 30.06.2020).
Grundsätzlich unerheblich sind demnach der Zeitpunkt der Erstellung oder Unterzeichnung einer (vertraglichen) Vereinbarung, der Rechnungs-/Bescheiderstellung bzw. des Rechnungs-/Bescheiddatums sowie der (tatsächlichen) Zahlung/ Verbuchung. Auch An-, Abschlags- und Vorauszahlungen sowie Vorschüsse haben keinen Einfluss auf die Höhe des Umsatzsteuersatzes. Es kommt in allen Konstellationen allein darauf an, wann die Leistung bewirkt wurde.
Verbrauchs- bzw. Wassergebühren:
Gemäß Rz. 35 des o.a. BMF-Schreibens bestimmt sich der Zeitpunkt für die Leistungserbringung bei der Wasserlieferung nach den Ablesezeiträumen bzw. dem letzten Tag des konkreten Abrechnungszeitraums. Im Interesse aller Gebührenschuldner nutzen wir daher die vom BMF zugestandene Möglichkeit zur Vereinfachung/ Gebührenreduzierung: So wird für den gesamten Wasserverbrauch, der für einen Zeitraum abgelesen und abgerechnet wird, der zwischen dem 01.07.2020 und 31.12.2020 endet, nur der reduzierte MwSt-Satz von 5% angesetzt.
Nachdem wir keine Zwischenablesung und -abrechnung zum 30.06.2020 (wg. der Änderung des zeitlich für sechs Monate begrenzten, reduzierten MwSt-Satzes) vollziehen, bedeutet das, dass der gesamte Wasserverbrauch für die (normale) Jahresabrechnung für 2020 nur mit 5% (anstatt 7%) MwSt zur Abrechnung kommen kann. Diese Vereinfachungs- und Vergünstigungsregelung wenden wir gerne im Interesse der Gebührenschuldner im VG-Gebiet an.
Sollte jedoch erforderlicherweise in Einzelfällen eine Ablesung und Abrechnung mit abweichendem Abrechnungszeitraum vor dem 01.07.2020 (z.B. bei Eigentumswechsel) erfolgen, muss zwangsläufig der normale MwSt-Satz von 7% für diese spezielle Abrechnung (z.B. gegenüber dem ehemaligen Eigentümer) angesetzt werden.
Bereits vor dem 01.07. festgesetzte Vorauszahlungen (z.B. mit der Jahresabrechnung 2019 - im Januar 2020) werden entsprechend Rz. 37 Abs. 2 des BMF-Schreibens zwar nicht geändert, jedoch über die später ergehende Jahresabrechnung ausgeglichen. Damit werden die -in der Regel zum 15.08. und 15.11.- einzuhebenden Abschläge weiterhin mit der höheren MwSt (von 7%) fällig. Bei neu oder geändert zu erlassenden Vorauszahlungsbescheiden zwischen dem 01.07. und 31.12.2020 sollte bereits die reduzierte MwSt zum Tragen kommen.
Da die vom Staat wegen der "Corona-Pandemie" ausnahmsweise zugestandene MwSt-Reduzierung zum 31.12.2020 endet, versuchen wir -entsprechend der (software-technischen) Möglichkeit- die Vorauszahlungen für 2021 (mit der Jahresabrechnung für 2020 - lt. Bescheide im Januar 2021) bereits mit dem dann wieder höheren, regulären MwSt-Satz von 7% festzusetzen. Sollte dies nicht funktionieren, wird ein Ausgleich bzw. eine Nachberechnung gemäß Rz. 47 i.V.m. Rz. 37 Abs. 2 wieder mit der Jahresabrechnung 2021 vollzogen.
Beiträge, Kostenersätze und sonstige Abgaben:
Hier bestimmt sich der Zeitpunkt der Leistungserbringung nach dem Entstehen der (Abgaben-) Pflicht - in der Regel also dem Eintreten des sog. Abgabentatbestandes i.V.m. einer bestehenden, gültigen Rechtsgrundlage, z.B. Satzung.
Beispiele für das Entstehen einer Abgabenpflicht mit MwSt-Bezug, u.a. bei der Wasserversorgung (WV):
- Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung/ -leitung in Straße (durch den WV-Träger):
erstmalige Beitragspflicht (insb. für unbebaute Grundstücke, z.B. in Neubaugebieten)
... mit dem Zeitpunkt der Erschließung/ Bebauungs- bzw. Anschlussmöglichkeit
- Verbesserung oder Erneuerung der Wasserversorgungseinrichtung (durch den WV-Träger):
... mit der (technischen) Fertigstellung bzw. der tatsächlichen und rechtlichen Nutzungsmöglichkeit nach Abschluss der entsprechenden Verbesserungs-/Erneuerungsmaßnahme (lt. Satzung)
- Errichtung eines Bauwasser- oder Grundstücksanschlusses (durch den WV-Träger):
... mit dem Abschluss der jeweiligen Maßnahme bzw. der Nutzungsmöglichkeit des jeweiligen, betriebsfertigen Anschlusses
- Änderung der Bemessungsgrundlagen auf den erschlossenen Grundstücken (durch den Eigentümer):
... mit Abschluss der zugehörigen Maßnahme - z.B. Fertigstellung von Geschossflächenmehrungen durch Bauvorhaben wie z.B. Neubau von Wohnhaus (objektive Bezugsfertigkeit - spätestens amtlicher Einzug), Dachgeschossausbau, Zukauf zur Grundstücksfläche, usw.
Hinweis zur Veräußerung von Grundstücken: In den notariellen Verkaufsurkunden bzw. den zugehörigen Beschlüssen wird keine MwSt festgesetzt. Es werden lediglich die bisher angefallenen Kosten -inkl. MwSt- (z.B. an den Bauplatzerwerber) weiterverrechnet. Daher wird für einen Grundstückskauf nicht der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende MwSt-Satz, sondern der zum Zeitpunkt der jeweiligen Festsetzung (z.B. Beitrag mit Anschlussmöglichkeit und Grundstücksanschluss mit dessen Fertigstellung) relevante MwSt-Satz in den Kaufpreis eingestellt.
Ihr Steuer-/ Abgabenamt (FB5) der Verwaltungsgemeinschaft Monheim