Dinglich Berechtigte lt. Grundbuch (!) als weitere (Mit-) Schuldner, Bescheidempfänger und Zahler
Bei vorliegenden, entsprechend begründeten Anträgen/ Erklärungen mit zugehörigen Nachweisen (z.B. wegen im Grundbuch eingetragenem Nießbrauch-, Wohn- und sonstigem dinglichem Nutzungsrecht) können ggf. eine Ausfertigung des Verbrauchsgebühren-Bescheides auch an einen Nichteigentümer gesandt und/ oder laufende Abgaben von diesem direkt beglichen werden. Diese von der eigentlichen Regel abweichende, im Interesse der Kunden bzw. Bürger -u.a. auch nach Abstimmung mit dem örtlichen Notariat- neu geschaffene Sonderform/ Ausnahme bedarf, um den rechtlichen Anforderungen noch zu entsprechen und den Eigentümer des Grundstücks dennoch möglichst beteiligen bzw. vor negativen Folgen schützen zu können, daher einiger Anpassungen. Diese werden nun nachfolgend grob erläutert:
1. Mehrere gleichzeitige Bescheidempfänger:
Unabhängig davon, wer den Bescheid erhält oder für die Begleichung der Fälligkeiten als zuständiger Zahlungsleistender (innerhalb der Schuldnergemeinschaft) festgelegt wurde, ruhen die grundstücksbezogenen Abgaben als öffentliche Last auf dem Grundstück. Diese gesetzlich geregelte Haftung des Grundstücks trifft letztendlich immer den oder die im Grundbuch eingetragenen Grundstückseigentümer. Deshalb werden -auch im Interesse der Eigentümer- eigentlich entsprechende Abgaben grundsätzlich nur diesen gegenüber festgesetzt und von ihnen gefordert. Von dieser Regel wird in o.a. Fällen mit Wissen und Wollen bzw. im Namen des/r Eigentümer(s) aber bewusst abgewichen.
Um dennoch den Eigentümer beteiligen und somit ggf. vor evtl. negativen Auswirkungen schützen zu können, erhält dieser als sog. „Pflichtiger“ bzw. Gesamtschuldner eine eigene Ausfertigung des Bescheides. Eine weitere Fassung geht entsprechend den Erklärungen an evtl. weitere (Mit-) Schuldner bzw. ähnlich dem Eigentümer zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte (wie z.B. Nießbrauch- und Wohnungsrechtinhaber lt. Grundbuch).
So können wir nun den vermehrt an uns herangetragenen Wunsch berücksichtigen, dass der tatsächlich Zahlungsleistende (soweit er im Grundbuch als ähnlich dem Eigentümer dinglich Nutzungsberechtigter eingetragen ist oder als sonstiger Schuldner im Sinne der jeweiligen Abgabesatzung gilt) eine eigene Abrechnung zu den Verbrauchsgebühren an seine Adresse erhält. Mit der integrierten Zusatz-Information wird dabei darauf hingewiesen, dass der Bescheid zudem an einen anderen Pflichtigen geht, im Rahmen der Gesamtschuldnerschaft für und gegen alle Beteiligten wirkt und dieser bei Fragen und evtl. Abstimmungsbedarf der Schuldner(-gemeinschaft) untereinander zu kontaktieren ist.
2. Zahlungsleistender:
Soweit bereits eine Abbuchungsermächtigung erteilt und diese im System hinterlegt wurde, kann man die zugehörige Bankverbindung, den Kontoinhaber und die ergänzenden SEPA-Informationen dem grauen Kästchen unten (auf der letzten Seite) des Bescheides entnehmen.
In einigen Fällen müssen leider aufgrund neuester Erkenntnisse bereits vorhandene Einzugsermächtigungen nochmals anders bzw. neu gefasst werden. In diesem Fall oder wenn noch kein SEPA-Lastschriftmandat vorliegt, erhalten o.a. Personen einen Vordruck mit der Bitte um Prüfung, ggf. Vervollständigung (u.a. mit Ort, Datum und Unterschrift) und anschließende Rückgabe an uns. Nachdem ein entsprechendes Mandat vorliegt, aus dem zweifelsfrei hervorgeht, dass ein Nichteigentümer bewusst und verbindlich (= grds. unwiderruflich) für einen anderen Pflichtigen zahlt, können wir nun zudem den zweiten an uns herangetragenen Wunsch berücksichtigten.
Auch Nichteigentümer, die aber zumindest ähnlich dem Eigentümer zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt sind bzw. weitere Schuldner im Sinne der geltenden Bestimmungen können laufende Abgaben direkt von ihrem Konto abbuchen lassen, soweit und solange diese Form der Begleichung ohne Probleme (z.B. ausreichende Deckung, keine Rückbuchungen/ -lastschriftgebühren, etc.) sichergestellt ist bzw. funktioniert.
Da diese eigens, aufgrund vermehrter Bitten bzw. Anfragen aus der Bevölkerung geschaffene „Sonderform“ jedoch grundsätzlich nur für die laufenden Abgaben eine Anwendung finden kann, muss in der Regel eine komplexere Umbuchung erfolgen. Es kann daher evtl. zu kleineren Problemen und verschiedenen Änderungen (bei der Personenkonto-Nummer, den SEPA-Mandatsreferenzen, der Objektbezeichnung und -nummer, etc.) kommen, die ggf. auch erst in mehreren Schritten, nacheinander vollzogen werden können. Wir bitten diesbezüglich um Kenntnisnahme, Beachtung und Verständnis.
Wir hoffen mit der neuen Lösung die an uns herangetragenen und mit den rechtlichen Grundlagen noch vereinbaren Wünsche bzw. Anliegen nun möglichst gut berücksichtigen zu können, bitten evtl. aufgetretene oder zukünftig noch anfallende Probleme (während der ersten Erfahrungssammlung) zu entschuldigen und verbleiben
mit freundlichen Grüßen
Ihr Steuer-/ Abgabenamt
der Verwaltungsgemeinschaft Monheim
Ihr Steuer-/ Abgabenamt (FB5) der Verwaltungsgemeinschaft Monheim