Eigentumsübergang zum Jahresende bzw. mit Jahreswechsel: Besonderheit bei den Verbrauchsgebühren
Beim Eigentümer-/ Schuldnerwechsel zum Jahresende/-anfang werden in der Regel vorerst noch keine Vorauszahlungen zur sonst üblichen ersten Fälligkeit am 15. Februar erhoben.
Nach Abschluss und Umstellung der Verbrauchsperiode auf das neue Jahr (ca. Ende März) ergeht ggf. eine geänderte/ neue Festsetzung der Vorauszahlungen – mit grds. erster Fälligkeit zum 15.05. (entsprechende Mindesthöhe vorausgesetzt). Die jährlichen Abschläge werden dabei -entgegen der sonst üblichen Praxis nicht auf vier Raten, sondern - ausnahmsweise nur auf drei Raten (15.05., 15.08. und 15.11.) aufgeteilt und eingehoben. Details bitten wir Sie, dem später (ca. bis Ende April) folgendem Bescheid mit den darin ausgewiesenen Fälligkeiten zu entnehmen.
Ihr Steuer-/ Abgabenamt (FB5) der Verwaltungsgemeinschaft Monheim