Wandern in Monheim

Häufig gestellte Fragen (FAQ) und Grundlagen ... zur Grundsteuer (GrSt)

Anzeige von Änderungen, Abweichungen, Unstimmigkeiten, usw.

Meldungen von Änderungen für die (neue) Grundsteuer

Laut Mitteilung des Bayerischen Landesamtes für Steuern (LfSt) stehen seit ca. Mitte 2024 das neue Online-Verfahren und der Vordruck: "Grundsteueränderungsanzeige (BayGrSt 5)" mit der dazugehörigen Ausfüllanleitung zur Verfügung. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter dem Abschnitt: "Anzeige von Änderungen" auf der Internetseite für die bayerische Grundsteuer: www.grundsteuer.bayern.de.

Bitte melden Sie Ihre Änderungen vorrang online per ELSTER. Sollten Sie die komfortablere Möglichkeit der Online-Meldung nicht nutzen können oder wollen, besteht ferner die Möglichkeit den Vordruck: "BayGrSt5" unter der o.a. Internetseite herunterzuladen. Zudem liegt er in Papierform bei den Finanzämtern aus. Die Kommunen erhalten keinerlei Vordrucke mehr.
 

Bitte beachten/ wichtig:

  • Änderungen müssen für die neue Grundsteuer auch dann angezeigt werden, wenn sie auf einem notariell beurkundeten Vertrag beruhen oder Sie eine Baugenehmigung beantragen mussten.
     
  • Ändert sich in einem Jahr nur die Eigentümerin oder der Eigentümer, weil das Grundstück verkauft, verschenkt oder vererbt wurde, wird das Finanzamt von sich aus tätig. Von Ihnen wird keine Anzeige erwartet. Ausnahme: Geht das (wirtschaftliche) Eigentum eines auf fremdem Grund und Boden errichteten Gebäudes über, müssen Sie dies dem Finanzamt anzeigen.

   
Bei Nachfragen, Problemen (beim Ausfüllen), etc. bitte lt. LfSt direkt an Ihr zuständiges Finanzamt wenden.

   

Erklärungs- und Anzeigepflicht

Alle Steuerschuldner unterliegen gemäß Art. 6 Abs 5 Satz 1 BayGrStG i.V.m. § 228 BewG einer Erklärungspflicht zur Feststellung der Grundsteuerwerte für jeden Feststellungszeitpunkt. In Bayern hat dabei das zuständige Landesamt für Steuern zuletzt für den Hauptfeststellungszeitpunkt der "neuen Grundsteuer" (01.01.2022) mittels Allgemeinverfügung zur Abgabe der Steuererklärungen aufgefordert.
 

Neben dieser Erklärungspflicht (zu den Feststellungszeitpunkten) besteht aber auch eine allgemeine Anzeigepflicht für Änderungen, die sich auf die Höhe der Grundsteuer auswirken können (Art. 6 Abs. 5 Sätze 2 ff. BayGrStG i.V.m. § 228 BewG).

Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die

  • sich auf die Höhe der Flächen oder der Äquivalenzbeträge auswirken,
  • zu einer Nachfeststellung oder
  • zu der Aufhebung der Flächen oder der Äquivalenzbeträge führen können,

... sind demach auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres zusammengefasst -bis spätestens 31.03. des Folgejahrs der Änderung- beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
 

Da diese Erklärungen und Anzeigen Steuererklärungen im Sinne der Abgabenordnung sind, gelten für sie dieselben Grundlagen wie für andere Steuerarten - inkl. der Straf- und Bußgeldvorschriften. Unterbliebene oder falsche/ unvollständige Erklärungen, Anzeigen und Angaben können demnach als Straftat oder zumindest Ordnungswidrigkeit geahndet werden (vgl. §§ 370 ff. AO).

   

Ihr Steuer-/ Abgabenamt (FB5) der Verwaltungsgemeinschaft Monheim

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