Wandern in Monheim

Häufig gestellte Fragen (FAQ) und Grundlagen ... zur Gewerbesteuer [GewSt]

Grundlagen und Informationen der bayerischen Staatsregierung (im BayernPortal)

Die allgemein, für alle Kommunen/ Abgabenschuldner in Bayern gleichermaßen relevanten Grundlagen (z.B. Beschreibung/ Erläuterung, Fristen, Rechtsgrundlagen, Rechtsbehelf, etc.) werden vom Freistaat zentral unter folgenden Internetseiten des BayernPortals veröffentlicht:

Zuständigkeit des Finanzamtes

Aufgrund staatlicher Regelung (Art. 18 KAG) ist das Finanzamt bei Realsteuern vorrangig zuständig. In diesem Zusammenhang bitten wir zu beachten, dass Einwendungen, die sich gegen die Gewerbesteuerpflicht überhaupt, gegen den Messbetrag oder einen Zuschlag wegen verspäteter Abgabe bzw. Nichtabgabe der Steuererklärung richten, gegenüber dem Finanzamt geltend zu machen sind, das den Messbescheid (Zerlegungsbescheid) erlassen hat.

Weitere Informationen -auch zur Bindungswirkung der sog. "Grundlagenbescheide"- finden Sie hier.

   

Spezielle Fragen zur Gewerbesteuer:

  

Warum bzw. nach welcher Vorschrift muss ich zahlen (Steuerpflicht)?

Die Steuerpflicht ergibt sich aus dem Gewerbesteuergesetz (GewStG), wird vom zuständigen Finanzamt geprüft und im Gewerbesteuermessbescheid festgesetzt. Dieser ist für die Kommunen verbindlich (s.o.).

  

Wie wird die Höhe des Gewerbesteuersatzes festgesetzt?

  • Der Satz ergibt sich nach dem vom Finanzamt festgesetzten Messbetrages (vgl. Gewerbesteuermessbescheid) und dem von der jeweiligen Gemeinde in der Satzung bestimmten Hebesatz.

   

Was muss ich bezahlen?

  • Bis zur Veranlagung oder Bekanntgabe anderer Vorauszahlungsbeträge sind Vorauszahlungen in bisheriger Höhe zu den üblichen Fälligkeitstagen (15.02., 15.05., 15.08., 15.11.) zu leisten. In der VG Monheim wird grundsätzlich zu Beginn des Jahres jeweils ein eigener Vorauszahlungsbescheid erlassen.
  • Nach Abgabe Ihrer Steuererklärung und anschließender Bearbeitung durch das Finanzamt erfolgt die Veranlagung, aus der sich die konkrete Steuerschuld ergibt.
  • Bei Abweichung zwischen den geleisteten Vorauszahlungen und der Veranlagung können Nachzahlung-/ Erstattungszinsen anfallen. Deren Art und Berechnung ergibt sich aus den §§ 233a ff. der Abgabenordnung (AO) in der jeweils geltenden Fassung. Die Zinsen betragen für jeden vollen Monat 0,5 v.H. Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch fünfzig Euro teilbaren Betrag abgerundet.

  

Wann sind Abschluss- und Vorauszahlungen fällig?

  • Abschlusszahlungen, die sich aufgrund von der Veranlagung ergeben, sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe eines Bescheides zur Zahlung fällig.
  • Vorauszahlungen sind bis zur Bekanntgabe anderer Vorauszahlungsbeträge in der im Bescheid genannten Höhe zu den angegebenen Zeitpunkten zu entrichten.
  • Vorauszahlungen, die nach dem 15.11. eines Jahres festgesetzt bzw. angepasst werden, sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe eines Bescheides zur Zahlung fällig. 

  

Für welchen Zeitraum wird die Gewerbesteuer festgesetzt?

  • Der Erhebungszeitraum für die Gewerbesteuerfestsetzung beträgt ein Jahr.
  • Vorauszahlungen für das laufende Jahr, werden auf die gesamte Steuerschuld angerechnet.

  

Aktuell: Vorläufige Zinsfestsetzung ab dem Veranlagungsjahr 2015

Entsprechend den Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände werden bei uns derzeit Nachzahlungs- und Erstattungszinsen ab dem Veranlagungsjahr 2015 nur noch "vorläufig" festgesetzt:

Die Festsetzung von Zinsen ist gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO in Verbindung mit § 239 Absatz 1 Satz 1 AO vorläufig hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes von 0,5 Prozent pro Monat (§ 238 Absatz 1 Satz 1 AO).

Die Vorläufigkeitserklärung erfasst sowohl die Frage, ob die angeführte gesetzliche Vorschrift mit höherrangigem  Recht vereinbar ist, als auch den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht die streitige verfassungsrechtliche Frage durch verfassungskonforme Auslegung der angeführten gesetzlichen Vorschrift entscheidet (BFH-Urteil von 30.9.2010, III R 39/08, BStBl 2010 II S. 11). Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die im Vorläufigkeitsvermerk angeführte gesetzliche Vorschrift als verfassungswidrig angesehen wird. Sie ist außerdem nicht dahingehend zu verstehen, dass die Finanzverwaltung es für möglich hält, das Bundesverfassungsgericht könne die im Vorläufigkeitsvermerk angeführte Rechtsnorm gegen ihren Wortlaut auslegen. Sollte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts diese Zinsfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich. Abhängig von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts könnte unter Umständen auch eine Aufhebung oder Änderung zu Ihren Ungunsten erfolgen.

Ihr Steuer-/ Abgabenamt (FB5) der Verwaltungsgemeinschaft Monheim

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