Wandern in Monheim

Beitragsfestsetzung für Geschossflächen lt. Abgaben-/ Beitragsrecht

... und nicht nach Wohnflächen oder (Voll-) Geschossflächen lt. Baurecht !!!

Geschossflächen

Wie in § 5 Abs. 2 Satz 1 der jeweiligen Beitrags- und Gebührensatzung (BGS) zur Wasserabgabe- bzw. Entwässerungssatzung angeführt, bestimmt sich die beitragspflichtige bzw. -rechtliche Geschossfläche nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen.

Diese ganz spezielle Definition der Geschossfläche lt. Abgaben- bzw. Beitragsrecht weicht dabei von anderen Rechtsbereichen ab. So zählt z.B. laut Baurecht, § 20 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.V.m. der Bayerischen Bauordnung (BayBO) -im Gegensatz zum Beitragsrecht- nur ein ausdrückliches "Vollgeschoss" (= Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben) zur Geschossfläche. Die im Bauantrag/-plan ausgewiesenen, baurechtlichen (Geschoss-) Flächen sind daher eher nicht mit denen des Beitragsrechts vergleichbar. 
    

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Wohnflächen

Im Gegensatz zu den Geschossflächen wird bei der Wohnflächenberechnung (vgl. Bauantrag/ -plan) nur auf die zur Wohnung gehörenden, "bewohnten Nutzflächen" abgestellt. Auch wenn es verschiedene Grundlagen zur Ermittlung der Wohnfläche gibt, bleiben dabei in der Regel -im Gegensatz zur Geschossflächenberechnung- u.a. folgende Bereiche ganz oder teilweise unberücksichtigt:

  • Keller-, Abstell- und Heizungsräume sowie Flure (außerhalb der Wohnung)
  • Dachschrägen/ -geschosse und sonstige Grundflächen mit einer Höhe bis zu zwei Metern
  • (Außen- und Innen-) Mauern sowie Putz (häufig Pauschalabzug - z.B. 3%)
  • Nischen, Pfeiler, Vormauerungen, Treppen, etc.
       

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Verteilungsmaßstab im Beitragswesen: Geschossflächen

Somit ist ein Vergleich zwischen der im Abgabenbescheid festgesetzten, beitragspflichtigen Geschossfläche (Gebäude nach Außenmaßen) und der Wohnflächenberechnung bzw. der ausgewiesenen Geschossflächen im Bauantrag nicht so ohne Weiteres möglich. Vielmehr ist bei einer Überprüfung auf die Baupläne bzw. die sich innerhalb der Außenmauern befindende Fläche (inklusive aller Innen- und Außenwände) abzustellen.

Die vom Freistaat Bayern erlassenen und von uns entsprechend angewandten Mustersatzungen stellen bewusst auf die Geschossfläche ab, um die Flächenermittlung und -prüfung zur Beitragsfestsetzung möglichst einfach halten zu können (vereinfacht: Länge x Breite x Anzahl der Geschosse).

Da der Beitrag die zur Deckung erforderlichen Kosten umfasst, spielt es grds. auch keine große Rolle, ob die Verteilung nach den allgemeinen Größen/ Maßstäben "Wohn-" (= weniger Fläche) oder "Geschossfläche" (= mehr Fläche) erfolgt. Ist nämlich die Menge bzw. Fläche, auf welche die zu deckenden Investitionen verteilt werden kleiner, wird im Gegenzug der Beitragssatz (= Preis pro Einheit => €/ qm) entsprechend höher. Es bleibt daher letztendlich bei genereller Betrachtung unbedeutend, dass die Beitragsfestsetzung nach Geschoss- und eben nicht nach Wohnflächen erfolgt.

 

Ihr Steuer-/ Abgabenamt (FB5) der Verwaltungsgemeinschaft Monheim

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