Beitrag: Meldung von Änderungen am Grundstücks- und Geschossflächenbestand
Mitwirkungspflicht
Wie bereits unter den Pflichten (im Rahmen des Abgabenrechts - vgl. z.B. gemäß Art. 5 Abs. 2a KAG) angeführt, sind alle abgabenrelevanten Änderungen und Abweichungen zu Festsetzungen unverzüglich gegenüber dem Steueramt zu melden. Ein Verstoß kann zu empfindlichen, negativen Konsequenzen führen und stellt häufig eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat dar. Wir bitten und fordern Sie daher -im Interesse der Gemeinschaft aller Abgabenschuldner- an dieser Stelle nochmals auf, diese Mitwirkungspflichten wirklich ernst zu nehmen und alle für die Abgabenfestsetzung relevanten Grundlagen unaufgefordert und zeitnah mitzuteilen.
Beitrag: Meldung von Änderungen am Grundstücks- und Geschossflächenbestand
Für die Kalkulation und Einhebung der Beiträge zur kommunalen Wasserversorgung/ Entwässerung werden jeweils die aktuellen Grundstücks- und Geschossflächendaten benötigt. Um dabei den Beitrag durch vermeidbaren Aufwand nicht unnötig erhöhen zu müssen, wird grds. von einem tatsächlichen Aufmessen aller einzelnen Gebäude vor Ort abgesehen. Als Grundlage werden stattdessen die Grundstücks- und Geschossflächendaten aus den letzten Verbesserungsaktionen mit bekannten späteren Änderungen (z.B. aus Bauanträgen oder Meldungen) herangezogen.
Soweit daher neben den bisher bei der Verwaltung angezeigten Änderungen weitere beitragsrelevante Abweichungen (zu den Daten aus der jeweils letzten Verbesserungsaktion) vorliegen oder innerhalb der nächsten Zeit geplant sind, bitten wir Sie, diese jeweils zeitnah -anhand des Formulars zur Meldung von vollzogenen oder geplanten Änderungen am Geschossflächenbestand (möglichst unter Beifügung von relevanten und aussagekräftigen Anlagen, wie z.B. Planauszügen und Skizzen mit Maßen)- mitzuteilen. Hierzu sind Sie auch im Rahmen der Mitwirkungs- und Meldepflichten des Abgabenrechts verpflichtet. Sie können Ihre Rückmeldung in den Briefkasten der Verwaltungsgemeinschaft Monheim werfen sowie per E-Mail, Fax oder Post an uns senden.
Beispiele für evtl. eigens zu meldende Änderungen:
- Aufgabe/ -nahme von Tierhaltung oder sonstiger beitragsrelevanter Nutzung
- Aus-/ Einbau von Wasser-/ Kanalanschluss in Nebengebäuden wie z.B. ehemaligen Ställen, Milchkammern, Garagen, Hallen, etc. oder sonstigen Gebäudeteilen
- Dachgeschossausbau und sonstige beitragsrelevante Geschossflächenänderungen
Da sich erfahrungsgemäß vor allem im Bereich der Landwirtschaft häufig Änderungen ergeben, bitten wir Sie, insbesondere beim letzten Aufmaß angesetzte Milchkammern und Ställe auf ihre Aktualität (Nutzung und Anschlüsse) zu prüfen.
Für ihre aktive Unterstützung bedanken wir uns im Voraus, stehen Ihnen bei Rückfragen gerne zur Verfügung und verbleiben mit freundlichen Grüßen
Vorsicht: "Stichtagsprinzip" bei Reduzierung von beitragspflichtigen Grundstücks-/ Geschossflächen
Wie bereits mehrfach angesprochen und auch auf den Erhebungsbögen zu den Beitragsbescheiden angeführt, können Änderungen bei laufenden (Verbesserungs-) Beitragsaktionen nur berücksichtigt werden, wenn diese zum Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahme bzw. der technischen Fertigstellung (= abweichend/ unabhängig von späterem Versand der Beitragsbescheide) entsprechend vollzogen bzw. abgeschlossen sind. Nur der Bestand an beitragspflichtigen Grundstücks- und Geschossflächen zu diesem "Stichtag" ist entscheidend. Spätere Änderungen (auch wenn diese bereits vorher begonnen wurden) können leider aufgrund der uns bindenden abgabenrechtlichen Vorgaben nicht berücksichtigt werden.
Ihr Steuer-/ Abgabenamt (FB5) der Verwaltungsgemeinschaft Monheim