Wandern in Monheim

Wer muss zahlen (Schuldner)?

Pflichtige/r ist bzw. sind grundsätzlich der/ die Abgabenschuldner laut jeweiliger Rechtsnorm, z.B. der Eigentümer bei Beiträgen und Gebühren (lt. Art. 5 und 8 Bayerischem Kommunalabgabengesetz/ KAG i.V.m. der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungs- bzw. Entwässerungseinrichtung). Details bitte den zugehörigen Internetseiten der einzelnen Abgabearten entnehmen.

Bei mehreren (Mit-) Eigentümern bzw. Schuldnern an einem gemeinsamen Abgabengegenstand geht im Rahmen der sog. "Gesamtschuldnerschaft" der Bescheid in der Regel nur an einen (häufig vom Finanzamt vorausgewählten) Schuldner - wirkt aber zugleich für und gegen alle weiteren (Mit-) Eigentümer bzw. Beteiligten.

   

Gesamtschuldnerschaft im Sinne des § 44 Abgabenordnung (AO)

Wie bereits oben angeführt gilt im von uns anzuwendenden öffentlich-rechtlichen Abgabenbereich das Prinzip der sog. "Gesamtschuldnerschaft":

So sind nach § 44 Abs. 1 AO Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuer- bzw. Abgabenschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Abgabe zu veranlagen sind (= z.B. mehrere Miteigentümer/-schuldner für ein Grundstück) Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet damit jeder (Gesamt-) Schuldner die gesamte Leistung und es wird in der Regel die Abgabenfestsetzung nur an einen bestimmten (Mit-) Eigentümer/ Schuldner gesandt. Wird die Schuld vollständig (von einem oder mehreren Schuldnern) getilgt, wirkt diese Erfüllung dann auch für die übrigen Schuldner.

Diese spezielle abgabenrechtliche Vorschrift ist vergleichbar mit dem Gesamtschuldner im Privatrecht gemäß § 421 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Ein evtl. Ausgleich zwischen den einzelnen Schuldnern bestimmt sich dann gemäß § 426 BGB und obliegt diesen bzw. der Schuldnergemeinschaft (wie z.B. alle Miteigentümer/-schuldner für ein Grundstück). Die Stelle bzw. Behörde, welche die Abgaben festgesetzt hat, ist hierfür nicht zuständig.

  

Mehrere Miteigentümer/-schuldner (z.B. bei Nießbrauch/ Wohnrecht) und Ruhen als öffentliche Last

Mehrere Miteigentümer/-schuldner haften als Gesamtschuldner - die zugehörigen Abgabenbescheide werden dabei grundsätzlich nur an einen, häufig bereits vom Finanzamt vorausgewählten Eigentümer/ Schuldner als sog. "einheitlicher Bescheidempfänger" und zentraler Ansprechpartner der Schuldnergemeinschaft bzw. aller Miteigentümer/-schuldner zugestellt (siehe oben).

Soweit jedoch entsprechende Anträge/ Erklärungen und zugehörige Nachweise (z.B. wegen im Grundbuch eingetragenem Nießbrauch-, Wohn- und sonstigem dinglichem Recht, das eine umfassende Nutzung ähnlich dem Eigentümer einräumt oder bei intensiven Meinungsverschiedenheiten innerhalb einer Schuldnergemeinschaft) vorliegen, wird ggf. eine eigene Ausfertigung der Bescheide auch gegenüber weiteren (Mit-) Schuldnern bekanntgegeben.

Wenn der/ die persönliche/n Schuldner ihre Abgabenlasten nicht bzw. nicht vollständig begleichen, haftet grds. zusätzlich das Grundstück als sog. "dinglicher Schuldner". Eine Befriedigung der Schuld erfolgt dabei ihm Rahmen des sog. gesetzlichen "Ruhens als öffentliche Last" durch Vollstreckung bzw. Zwangsversteigerung in das Grundstück. So können offene Fälligkeiten bzw. Abgaben, die als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen, unter Umständen auch noch spätere Eigentümer treffen.

   

Wechsel bzw. Änderungen bei persönlichen Schuldnern/ Eigentümern

Über Eigentümerwechsel bei bzw. Verkäufe von Grundstücken werden wir in der Regel auf amtlichem Wege informiert. Da jedoch diese behördlichen Mitteilungen, u.a. erst im Rahmen der Festsetzung des Grundsteuermessbetrages (bei Übergabe an Familienangehörigen) gegenüber dem neuen Eigentümer/ Schuldner durch das zuständige Finanzamt, teilweise erst nach dem Durchlaufen verschiedener Ämter und Stellen nach zeitlicher Möglchkeit bzw. längeren Bearbeitungszeiten bei uns eingehen, empfehlen wir Ihnen (insbesondere für eine zeitnahe Ablesung von Wasserzählern und Umschreibung der Verbrauchsgebühren) Änderungen beim Eigentümer (lt. Grundbuch) umgehend mitzuteilen.

Außerdem sind bereits aufgrund der rechtlichen Bestimmungen jegliche, abgabenrelevante Änderungen, u.a. betreffs dem/ den Eigentümer(n) bzw. Schuldner(n), z.B. auch:

  • Umzug/ Änderung des (Haupt-) Wohnsitzes, insb. außerhalb dem VG-Gebiet
  • Änderungen bei den sonstigen Kontaktdaten, wie z.B. Telefon und E-Mail
  • Bestellung und Abberufung von evtl. Vertretern, Betreuern, sonstigen Empfangsbevollmächtigen, etc.
  • Wechsel der Bankverbindung bei Teilnahme am Bankeinzugsverfahren

... unaufgefordert und möglichst frühzeitig zu melden. Bitte beachten Sie hierzu auch die Mitwirkungspflichten von Abgabeschuldnern.

  

Ihr Steuer-/ Abgabenamt (FB5) der Verwaltungsgemeinschaft Monheim

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