Zahlungs-, Mitwirkungs- und sonstige Pflichten im Abgabenrecht
Neben der Pflicht zur fristgerechten Begleichung der öffentlichen Abgaben sind insbesondere von den jeweiligen Schuldnern, aber teilweise auch von weiteren Beteiligten weitere verschiedene Pflichten zu beachten und zu erfüllen:
- Mitwirkungs-/ Meldepflichten
- Aufbewahrungspflichten
Verstöße dagegen können zu empfindlichen, negativen Konsequenzen führen und stellen häufig eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat dar.
An dieser Stelle sei auch nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine fehlende oder falsche Meldung kein bloßer "Kavaliersdelikt" ist, sondern im Rahmen einer Abgabenhinterziehung mit Freiheitsstrafe oder bei leichtfertiger Abgabenverkürzung zumindest mit einer Geldbuße bis zu 10.000,- € belegt werden kann!
Zur Begleichung der laufenden Abgaben (nicht Beiträge!) empfehlen wir Ihnen, am Lastschrifteinzugs- bzw. Abbuchungsverfahren teilzunehmen. Hierfür benötigen wir von Ihnen eine entsprechende Beauftragung bzw. Einzugsermächtigung, das sog. "SEPA-Laschriftmandat".
Mitwirkungs- und Anzeige-/ Meldepflichten
Muss ich Änderungen, Abweichungen, etc. melden und die jeweiligen Festsetzungen auf Richtigkeit prüfen?
Die allgemeinen Mitwirkungspflichten in der Abgabenordnung (u.a. §§ 90, 140 ff. AO) werden durch die einzelnen Steuergesetze und Satzungen konkretisiert bzw. ergänzt. So sind danach grds. alle abgabenrelevanten Änderungen sowie Abweichungen in der Festsetzung (z.B. zu erhaltenen Bescheiden) unverzüglich zu melden und die für die Bearbeitung erforderlichen Angaben ggf. unter Vorlage entsprechender Unterlagen und Nachweise zu machen bzw. alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen - vgl. z.B.:
- Anzeige- und Erklärungspflichten lt. Grund- und Gewerbesteuergesetz sowie in der Hundesteuersatzung
- Meldepflichten nach den Beitrags- und Gebührensatzungen
Sofern es daher durch fehlende Mitwirkung zu Abgabeausfällen kommen sollte, sind wir im Rahmen der Gleichbehandlung aller Schuldner und im Interesse der Gemeinschaft der Abgabenpflichtigen gezwungen evtl. Verstöße zu ahnden. Bitte beachten Sie hierzu auch die speziellen Informationen unten.
Aufbewahrungspflichten
Muss ich meinen Bescheid aufbewahren?
- Es besteht für Bescheide und Rechnungen, die für eine Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück erstellt wurden, eine Aufbewahrungspflicht. Diese beträgt gemäß § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG zwei Jahre, wenn der Leistungsempfänger nicht Unternehmer ist oder die Leistung im nichtunternehmerischen Bereich verwendet. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Bescheid bzw. die Rechnung ausgestellt wurde.
- Im Übrigen (insb. für Unternehmen) gelten die speziellen Aufbewahrungsvorschriften (z.B. laut Abgabenordnung, Handelsrecht, etc.).
Tatbestände für Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
Was passiert bei einem Verstoß gegen die Pflichten?
- Nach Art. 14 KAG wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder den Abgabeberechtigten (z.B. Gemeinde, Wasserzweckverband, etc.) pflichtwidrig über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Bereits der Versuch ist strafbar.
- Wird die Tat leichtfertig begangen, handelt es sich gemäß Art. 15 KAG (statt der Straftat) immer noch um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro belegt werden kann.
Es wird also bereits aus diesen zwei abgabenrechtlichen Vorschriften deutlich, dass ein Verstoß kein "kleines Versehen" bzw. nur ein bloßer "Kavaliersdelikt" ist, sondern hier der Tatbestand einer Straftat (vergleichbar der Steuerhinterziehung!) oder zumindest einer Ordnungswidrigkeit vorliegt.
Verursachung der (erst jetzt) festgestellten Abgabenschuld durch Dritte, wie z.B. Voreigentümer?
Wie sieht das weitere Vorgehen aus, wenn nicht ich, sondern z.B. ein evtl. Voreigentümer die Abgabenschuld verursacht hat und ich dies gegenüber der Verwaltung (z.B. in einem Rechtsbehelfsverfahren) zur Abwendung meiner aktuellen Abgabenfestsetzung so erkläre bzw. was sollte ich wissen und bedenken, bevor ich eine derartige Erklärung abgebe:
Im Rahmen der Gleichbehandlung aller Abgabenschuldner wird zuerst geprüft, ob das Erklärte nachweislich zutrifft. Dazu werden alle Beteiligen im Verfahren gehört und der Sachverhalt amtlich ermittelt. In diesem Zusammenhang weisen wir vorsorglich darauf hin und bitten zugleich um Kenntnisnahme und Beachtung, dass eine derartige Erklärung mit dem sich anschließenden Ermittlungsverfahren u.U. äußerst negative Wirkungen mit sich bringen kann. Sollte sich nämlich dabei ein rechtlicher Verstoß, z.B. gegen die Mitwirkungspflichten (s.o.) aufzeigen, muss ein evtl. darauf beruhender Abgabenausfall bzw. eine sog. Abgabenverkürzung/ -hinterziehung im Interesse der Gemeinschaft der Abgabenschuldner (die einen solchen ja letztendlich z.B. in Form von höheren Abgabesätzen tragen müssten) geahndet werden.
Ausgangsfall/ Beispiel: Es wird ein bebautes Grundstück von einem Voreigentümer erworben. Im Rahmen des Umbaus bzw. der Umgestaltung des darauf befindlichen Wohnhauses wird erstmals (z.B. aufgrund eines Bauantrags) der zuständigen Stelle bzw. dem Steueramt bekannt, dass das Dachgeschoss ausgebaut ist. Entsprechend den abgaberechtlichen Grundlagen wird dieses nun zum Geschossflächenbeitrag herangezogen. Der neue Eigentümer geht gegen den entsprechenden Bescheid (z.B. per Widerspruch) vor mit der Begründung, dass das Dachgeschoss bereits vom Voreigentümer ausgebaut wurde und er nicht bereit ist, diese Abgabenschuld zu übernehmen. Bei uns im Steueramt wurde -evtl. sogar trotz früherer Informationen durch uns über den der Kommune jeweils bekannten Bestand gegenüber dem Beitragsschuldner, inkl. nicht ausgebautem Dachgeschoss (z.B. im Rahmen von Erhebungsbögen zu Verbesserungs-/ Veranlagungsaktionen)- jedoch entgegen der Mitwirkungspflichten eine derartige abgabenrechtliche Änderung vom jeweiligen Schuldner nicht mitgeteilt.
Beurteilung/ weiterer Ablauf im Rahmen des öffentlichen (Abgaben-) Rechts:
- Die bloße "Aussage", dass der Voreigentümer das Dachgeschoss bereits ausgebaut hat, ist schriftlich durch eine entsprechende Erklärung (mit Unterschrift) zu bestätigen. Diese ist dabei grds. zugleich als Anzeige des aktuellen Eigentümers auf Abgabenhinterziehung oder zumindest leichtfertige Abgabenverkürzung (s.o.) zu werten und ein entsprechendes (Ermittlungs-) Verfahren gegen den Voreigentümer einzuleiten. In diesem Zusammenhang wird der ehemalige Eigentümer unter Vorlage einer Kopie der Erklärung des aktuellen Eigentümers angeschrieben, um zu diesem Vorwurf (mit evtl. empfindlichen Auswirkungen) Stellung zu nehmen. Hierbei bitten wir zu beachten, dass gemäß § 17 Abs. 3 OWiG bereits eine, bei bloßer Ordnungswidrigkeit festzusetzende Geldbuße, die ursprüngliche Schuld übersteigen soll.
- Während des Verfahrens zur Verfolgung einer Straftat oder zumindest Ordnungswidrigkeit -auf Veranlassung/ Anzeige des aktuellen Eigentümers (der damit Beteiligter wird und somit evtl. die Beschuldigung nochmals im Prozess bezeugen muss)- wird der Vollzug des Bescheides über die Festsetzung des Dachgeschosses vorläufig ausgesetzt bis über das Verfahren abschließend entschieden wurde. Sollte ein evtl. Widerspruch letztendlich ohne Erfolg und somit die Aussetzung rückwirkend betrachtet unberechtigt gewesen sein, ist der geschuldete Betrag entsprechend zu verzinsen.
- Entfällt dabei letztendlich die Abgabenpflicht beim aktuellen Eigentümer, wird zwar der zugehörige Bescheid ihm gegenüber aufgehoben, es entsteht aber grds. eine neue Schuld gegenüber dem Voreigentümer. Sollte es sich dabei dann um eine Schuld handeln, die als sog. öffentliche Last auf dem Grundstück ruht (z.B. grundstücksbezogene Abgaben wie Beiträge und Gebühren), haftet bei einem evtl. Ausfall des ursprünglichen, persönlichen Schuldners (z.B. Voreigentümer) letztendlich das Grundstück für diese Last. Eine Vollstreckung in das Grundstück hat der jeweils aktuelle Eigentümer zu dulden, kann diese jedoch bei Übernahme der Schuld und aller zusätzlich angefallenen (Neben-) Kosten wie z.B. für zuvor stattgefundene Mahn-/ Beitreibungsverfahren und die Einleitung der Vollstreckung abwenden. In diesem Zusammenhang bitten wir zu bedenken, dass die Kosten dann letztendlich wesentlich höher sein könnten als die usprüngliche Last.
Ungeachtet der öffentlich-rechtlichen Grundlagen kann eine evtl. Beitragsfestsetzung gegenüber Voreigentümer auch den aktuellen Eigentümer im Rahmen der privatrechtlichen Bestimmungen treffen:
Wenn es sich bei der neu entstehenden Schuld um einen Anspruch handelt, der bei der Veräußerung von einem Verkäufer gegenüber dem Käufer bzw. neuen Eigentümer (z.B. im Kaufpreis) eingefordert werden könnte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der alte Eigentümer zwar die Schuld gegenüber der Kommune übernimmt, diese aber dann letztendlich vom damaligen Käufer im Anschluss einfordert.
Ob und ggf. in welcher Höhe eine solche (nachträgliche) Forderung zulässig und möglich ist, können und dürfen wir nicht sagen, da eine rechtliche Beratung im Privatrecht den zuständigen, fachkundigen Stellen (z.B. Rechtsanwälten) vorbehalten ist.
Abschließend bitten wir daher alle Abgabenschuldner -in Ihrem eigenen Interesse- vor der schriftlichen Einreichung derartiger Erklärungen und damit einhergehender "Beschuldigungen" bzw. Anzeigen von Dritten, wie z.B. Voreigentümern wegen abgabenrechtlicher Verstöße zu bedenken, welche ggf. unnötigen Kosten und sonstigen Unannehmlichkeiten dies verursachen könnte.
Ihr Steuer-/ Abgabenamt (FB5) der Verwaltungsgemeinschaft Monheim