Wann/ zu welchem Termin ist die Abgabe zu zahlen (Fälligkeit)?

Allgemeine Fälligkeiten können in der Regel der Abgabenvorschrift (Gesetz oder Satzung), spezielle den einzelnen Bescheiden entnommen werden.
Eine Übersicht über die gängisten Fälligkeiten und Termine finden Sie unter nachfolgenden Link:
Vorauszahlungen
Soweit Vorauszahlungen für ein laufendes Erhebungs- bzw. Kalenderjahr erhoben werden (vgl. z.B. für Grund- und Gewerbesteuer sowie Verbrauchsgebühren) sind diese entsprechend den abgaberechtlichen Vorgaben jeweils vierteljährlich fällig - jeweils am ...
- 15. Februar
- 15. Mai
- 15. August
- 15. November
Diese umfassen grundsätzlich ein Viertel des voraussichtlich zu erwartenden Jahresbetrages.
Dabei wird aber entsprechend den Empfehlungen des Softwareherstellers die Rate so ermittelt, dass sie jeweils durch die denkbare, mögliche Anzahl der (verbleibenden) Raten, also 1, 2, 3 und 4 teilbar ist. Dies bedingt eine Teilung des Jahresbetrages durch 12 (= kleinstes, gemeinsames Vielfaches). Zwar wurde diese 12er-Teilung/ Rundung in den letzten Jahren überwiegend noch anders praktiziert, aber es wird zunehmend angestrebt, auf die empfohlene Rundungsmethode der vertreibenden Firma umzustellen.
Besonderheit: In speziellen Fällen (z. B. Eigentumübergang zum Jahreswechsel) ist es möglich, dass eine Rate entfällt und dafür die voraussichtliche Jahresschuld dann auf die verbleibenden Raten (z.B. statt 4 Raten mit einem Viertel der Jahresschuld am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. => nur 3 Raten mit einem Drittel der Jahresschuld am 15.05., 15.08. und 15.11.) aufgeteilt wird.
Was passiert, wenn ich meine Abgaben nicht fristgerecht (zur jew. ausgewiesenen Fälligkeit) bezahle?
- Bei nicht rechtzeitiger Zahlung ist bei einer Säumnis von mehr als 5 Tagen gemäß Art. 13 Kommunalabgabengesetz (KAG) in Verbindung mit § 240 Abgabenordnung (AO) bzw. Art. 18 Kostengesetz (KG) für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v. H. des rückständigen abgerundeten Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch fünfzig Euro teilbaren Betrag. Außerdem haben Sie ggf. die entsprechenden Mahngebühren und Zwangsvollstreckungskosten zu tragen.
- Das gilt gemäß § 80 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) grundsätzlich auch dann, wenn Sie gegen den Bescheid einen Rechtsbehelf (z.B. Widerspruch) einlegen und keine Aussetzung der Vollziehung beantragt haben oder eine solche z.B. wg. fehlender ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bzw. Verwaltungsakts abgelehnt wurde.
Wie kann eine Fälligkeit zeitlich verändert bzw. hinausgeschoben werden?
Sollten Sie nur vorübergehend bzw. (sehr) kurzzeitig mangels Liquidität eine Fälligkeit nicht begleichen können, empfehlen wir Ihnen rechtzeitig von Eintritt der Fälligkeit (grds. mindestens drei Wochen zuvor) einen Antrag auf zeitlich befristete Stundung bzw. bei Tilgungsabsicht in mehreren Teilzahlungen eine Ratenvereinbarung zu stellen. So besteht bei Bewilligung die Möglichkeit, dass anstatt der relativ hohen Säumniszuschläge (1% pro angefangenem Monat/ s.o.) nur günstigere Stundungszinsen (z.B. 0,5% pro Monat bei Abgaben nach Bundesrecht und noch etwas niedriger bei landesrechtlichen Abgaben nach dem Bayerischen KAG) anfallen.
Daneben sehen spezielle aber auch allgemeine (abgaben-) rechtliche Bestimmungen grundsätzliche Möglichkeiten für eine Änderung bzw. einen zeitlichen "Aufschub" von Fälligkeiten vor - u.a. wären dies:
- (Dauer-) Stundungen gemäß Gesetz - wie z.B. hinsichtlich Beitragsfestsetzungen für unbebaute Grundstücke von Landwirten, wenn bzw. so lange Sie für die landwirtschaftliche Nutzung weiterhin notwendig (= zwingend zur Existenzsicherung des aktiven, landwirtschaftlichen Betriebes erforderlich!) sind - vgl. Art. 13 Abs. 3 KAG
- Stundung und ggf. auch Erlass, wenn die Einziehung von Forderungen (zur Fälligkeit) eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde [siehe z.B. § 222 AO]
- Aussetzung der Vollziehung bei Einlegung eines Rechtsbehelfs (z.B. Widerspruchs), wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Entscheidung/ Festsetzung vorliegen [§ 80 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsordnung/ VwGO]
Für die Prüfung und evtl. Erteilung von Stundungen, Erlässen, usw. sind nach den rechtlichen Vorgaben schriftliche Anträge mit ausreichender, schlüssiger Begründung erforderlich, die rechtzeitig (für eine Prüfung hinsichtlich der gesetzlich geforderten Voraussetzungen, Entscheidungsfindung und ggf. Beschlussfassung durch die zuständigen Organe/ Gremien der Kommune) vor dem Eintritt der Fälligkeit einzureichen sind.
Mit jeder Antragstellung bzw. Bewilligung sind -neben den allgemeinen- dann auch die speziellen (Mitwirkungs-) Pflichten zu beachten und einzuhalten. So sind u.a. alle Veränderungen, die Auswirkungen auf den Antrag bzw. die Bewilligung haben könnten, umgehend mitzuteilen. Insbesondere besteht die Verpflichtung, den Wegfall von Grundlagen und Voraussetzungen, auf denen die Stundung beruht (z.B. spezielle Lage/ Situation als besondere Härte, ausdrückliche Bedingungen für die Anwendung und Gültigkeitsdauer der Stundung, Änderung der finanziellen Verhältnisse, Eigentumswechsel, etc.) unaufgefordert und unverzüglich bei der zuständigen Stelle anzuzeigen. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch, dass Verstöße bzw. Missachtungen zu Ahndungen nach dem Abgabenrecht führen können und mit empfindlichen Strafen oder zumindest Bußgeld belegt sind.
Sollten Sie den Verkauf eines Grundstücks beabsichtigen, für das eine Stundung besteht, bedenken Sie bitte -in Ihrem eigenen Interesse- diese "Altlasten" und kalkulieren Sie die gestundeten Beträge in den Verkaufspreis ein. Entsprechend der gängigen Stundungsvereinbarungen/-regelungen bzw. zu beachtenden, rechtlichen Grundlagen werden nämlich die -u.a. Ihnen direkt ausgesprochenen oder als Rechtsnachfolger indirekt übertragenen- gestundeten Beträge zuzüglich evtl. Zinsen bei Bekanntwerden des Wegfalls der Stundungsvoraussetzungen/-bedingungen grundsätzlich von Ihnen (und eben nicht dem neuen Eigentümer) eingefordert.
Wann liegt "unbillige Härte" und somit die Voraussetzung für einen Erlass nach § 227 AO vor?
Nach o.a. Vorschrift können Abgaben auf Antrag (!) ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Einforderung zu einer sog. "unbilligen Härte" führen würde. Eine sich hier dann -im Vergleich zu allen anderen Fällen/ Schuldnern- aufdrängende, offensichtliche besondere Härte erfordert eine intensive Prüfung und umfassende, eindeutige Begründung (bei finanziellen Gründen: mit Offenlegung der gesamten, finanziellen Verhältnisse - inkl. evtl. Vermögen, Einkommen, usw.).
Die Formen für mögliche Unbilligkeit:
- sachliche Unbilligkeit:
Ein Sachverhalt entspricht zwar dem Tatbestand bzw. Wortlaut, aber eben nicht dem Sinn und Zweck der Rechtsnorm. Hätte man bei der Formulierung des Textes diese Unstimmigkeit erkannt, hätte man sie anders gefasst, weil sie in einem i.d.R. ganz speziellen "Exoten-Fall" der Intension des Normgebers widerspricht, also dem eigentlichen Sinn und Zweck der Vorschrift zuwiderläuft.
- persönliche Unbilligkeit:
Die Begründung für eine evtl. unbillige Konstellation liegt in den persönlichen Verhältnissen des Abgabenschuldners, wenn z.B. eine Existenzgefährdung nur allein durch den Erlass der speziellen Abgabe ausräumbar ist.
Neben der bloßen Unbilligkeit muss (bereits allein) diese auch besonders hart für den konkret zu beurteilenden Einzelfall ausfallen. Dies zeigt sich u.a. wenn der spezielle Sachverhalt bzw. Schuldner besonders intensiv getroffen wird und es unter Berücksichtigung der Gleichbehandlung sowie Wahrung des Interesses aller Abgabenschuldner vertretbar ist, dass der dann "atypische Fall" eben anders als alle anderen Schuldner behandelt wird. Die hier gebotene, offensichtliche "Extrem-Situation" muss sich also förmlich für jeden nahezu aufdrängen und die besondere Härte ganz klar (im Vergleich zu allen anderen Fällen/ Schuldnern) hervorstechen.
Ihr Steuer-/ Abgabenamt (FB5) der Verwaltungsgemeinschaft Monheim